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Braurecht

Braurecht 

Das Schreiben der Gemeinde Frömmstedt an den

Churfürsten von Sachsen

 

Der Gemeinde zu Frömmstedt unterthänigste Supplication, auf welche vorbeschriebener gnädigster Bemühlichkeit erfogt.

 

Durchlauchtigster, Hochgeborener Fürst, Gnädigster Herr, Euer Fürstlicher Gnaden, seindt unsere unterthänigste, gehorsamste und treueste Dienste mit besonderen, höchsten Fleiß zu allen bereit, Gnädiger Herr ............... können wir unterthänigst nicht vorenthalten, daß weilandt unsere Vorfahren unserer Gemeinde zu Frömmstedt das Bierbrauen in Übung und Gebrauch gehabt.

 

Zeugt dessen die Braupfanne, so wir noch haben, desgleichen auch etliche der älteren unserer Gemeinde, so solches gedenken können, gut Zeugnis geben.

 

Das solches Bierbrauen allhier eine gute lange Zeit her unterlassen und nicht gebrauet worden.

 

Daher wir uns das Bier aus anderen Städten und Dörfern haben erholen müssen und unsere Gemeinde Schenkstedte auch nicht mit geringer Erschwernis und Unkosten, damit vorsehen müssen, da wir doch die selben Unkosten haben, wenn wir das Bierbrauen wieder in die Hände nehmen, wohl geübriget bleiben wollen und unsere Schenkstätte, leider nicht wie bisher geschehen, wieder mit Bier bestellen und der Gemeinde mehr Nutzen fromm schaffen können.

 

Vornehmlich weil wir an keinem sonderlichen Ort unser Bier zu holen verpflichtet, noch gebunden sind. Weil dann um solcher Unsach willen, wir uns das Bierbrauens dazu wir dann vor anderen durch Gottes gnädigen Segen, gute neue Gerste haben können, wiederum selbst zu brauen haben gedacht.

 

Solches aber von uns gedacht, sintemal es aber die vorherige kommen, ohne vorbewußte und gnädigste Bewilligung Euer Fürstlicher Gnaden, als unsere hohen Obrigkeit nicht wiederum anfangen wollen.

 

Es gelanget an Euer Fürstlichen Gnaden unsereunterhänigste, demütige und hochfleißigste Bitte, die selbe wollen anstatt und hochfleißigst bitten und davon, wegen unserer gnädigen jungen Fürsten und Herren, dem Herzog zu Sachsen, Kraft Ihren haben den Churfürstlichen Sächsischen Administrato uns gnädigst concedieren, vergönnen und geben, daß wie wieder unsere uralte Braustätte, ohne mennigliches Hindern und Einreden, wiederum anordnen und uns das Bierbrauen, sowohl als andere Dorfschaften im Amt Weißensee nutzen und gebrauchen mögen. In gnädigster Erwägung, daß wir wegen des Klosters "Bunnrode" aus unserer Gemeinde zweifeltig Dienstgeld, unserem gnädigen Fürsten und Herren jährlich reichen und geben und gleichwohl auch alle andere Dienste, daneben den anderen Dorfschaften im Amt und sonst unweigerlich verrichten und pflegen helfen.

 

Und stehen in der unterthänigsten Hoffnung, Euer Fürstlicher Gnaden werden zu mehrerer Ergötzung solcher unser beschwerlichen Dienste auch um mehr Beförderung unseres Gemeinde Nutzens willen, uns dieser unser unterthänigsten ziemlichen Bitte, aus sonderlicher  angeborener Mildigkeit gnädigst gewähren.

 

Solches wollen um E.F.Gn. wir in alter Unterthänigkeit und schuldigsten Gehorsam und zu forderst mit unseren und der unseren innigen zu Gott dem Allmächtigen vor Euer Fürstlichen Gnaden, derselben Verwandten zu getanen langwigen Gesundheit, christliche und friedliche Regierung hinwieder allzeit zu Tage und Nacht willig und gerne beschulden und verdienen.

 

Datum den 4. Januar anno 1593

Unterthänigste und Gehorsamste Heimbürgen und Gemeinde des Dorfes Frömmstedt  vom Amt Weißensee

An Seine Durchlauchtigsten, Hochgeborn  Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich Wilhelm  Herzog zu Sachsen, der Churf. Sachsens Administratoren, Landgrafen  in Düringen und Markgrafen zu Meißen unseren gnädigen Herrn.

 

Die Erlaubnis

 

Ein Schreiben zwischen dem Kurfürsten von Sachsen und dem Herrn von Kützleben des Amtes Weißensee

Von Gottes Gnaden, Friedrich Wilhelm, Herzog zu Sachsen, Vormund und der Chur. Sachsen Administrator ........ liebe treuen, welcher Gestalt die Gemeinde zu Frömbstedt unterthänigst bittet, Ihnen das Bierbrauen, hierüber gehabten Gerechtigkeit, nach Inmassen sie zur Stärke derer die Breüpfanne noch gehabt hätten, wiederum anzurichten. Das werdet Ihr aus beiliegenden Schreiben ersehen. Sofern solches nun mit Fugen niemand anfechten kann. Wie sie dann ....... das Ihnen freisteht sich das Bier in oder außerhalb Landes Ihrer Gemeind zu holen.

 

So sind wie vor uns und anstatt des Hochgeborenen Johann, George Markgrafen und Churf. zu Brandenburg, unseren freundlichen Oheim, Schwager Herrn Vetter und Gevatter, ....... Vormundtschaft, weilandt Herrn Christiani, Herzog und Churf. Neffe, christmilder, seeliger gedächtnishinterlassener jungen Herrschaft, geben zufrieden, daß Ihnen gestattet werde, auf  Ihr Recht und Unkosten das Breügewerbe ihrer Gemeinde zu Ihrer Notdurft wieder anzurichten.

 

Doch das sie in allwege von dem gebrauten Bier die Tranksteuer inhalts des Aufschreibens entrichten. Die sie wie die Schösser auf einem jeden Termin von Ihnen einbringen und gebührlich verrechnen wollen. Darauf Ihr dann amtshalben gebührlicher Verordnung oder wie das hier anders benannt, uns Euren schriftlichen Bericht wissen werdet. Es geschieht daran unsere Meinung.

 

Torgau den 25. Januar anno 1593

Churfürst Sachsens

An unseren lieben, treuen

Caspar von Kützleben zu Grüningen

Amtsmann und Melchior Heidenreichen

Schössern zu Weißensee